Satzung

der Stiftung für sehbeeinträchtigte und blinde Menschen in Bayern

(vormals Stiftung Versorgungsanstalt für ehemalige Schülerinnen der Landesblindenanstalt München – Heim für blinde Frauen bzw. Stiftung Heim für blinde und sehbeeinträchtigte Frauen)

Vorwort zur Satzung:

der Stiftung für sehbeeinträchtigte und blinde Menschen in Bayern

(vormals Stiftung Versorgungsanstalt für ehemalige Schülerinnen der Landesblindenanstalt München – Heim für blinde Frauen bzw. Stiftung Heim für blinde und
sehbeeinträchtigte Frauen)

Mit schriftlicher Erklärung vom 20. Mai 1964 errichtete die Stiftung Landesblindenanstalt München die Stiftung Versorgungsanstalt für ehemalige Schülerinnen der Landesblindenanstalt München (Heim für blinde Frauen) als staatlich verwaltete Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und gab der Stiftung eine Satzung. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Errichtung mit Urkunde vom 21. Juli 1964 Nr. IA4 – 539 -4 V/4 genehmigt. Die Stiftung wurde damit rechtsfähig.


Der Errichtungsurkunde der Stiftung war folgende Vorgeschichte vorangestellt:

Die Anregung zur Errichtung einer „Versorgungsanstalt für ehemalige weibliche Zöglinge der Landesblindenanstalt München “ geht auf das Jahr 1856 mit der Überreichung der ersten Spende für diesen Zweck zurück. Weitere Spenden folgten. Diese Beträge bildeten den Grundstock zur Errichtung der Anstalt. Die Regierung von Oberbayern bezeichnete schon seinerzeit die Begründung einer Blinden-Versorgungsanstalt als sehr wünschenswert, ohne sich aber in der Lage zu sehen, hierfür Mittel anweisen zu können. Diese wurden weiterhin von hochherzigen Wohltätern gegeben. Durch Kgl. Entschl. vom 20.11.1892 – KMBl. S. 347 – wurde die Errichtung der geplanten Anstalt genehmigt und ein Statut für sie erlassen. Die blinden Pfleglinge wurden zunächst in der St. Marien-Ludwig-Ferdinand-Anstalt in München- Neuhausen mietweise untergebracht. Es konnten dort vorerst nur 9 Pfleglinge aufgenommen werden. Auf Grund der Min.-Entschl. vom 10.4.1900 wurde ein besonderer Fonds zur Ansammlung von Mitteln für die Erbauung eines eigenen Hauses der Versorgungsanstalt gegründet. Zu Beginn des Jahres 1912 erhielt sie einen Bauplatz an der Winthirstraße in München geschenkt, der durch Ankauf eines angrenzenden Grundstückes noch vergrößert werden konnte. Das Bauprogramm sah Räume für 100 Pfleglinge und eine Vorschule für blinde Kinder vor. Die Baukosten wurden mit 359 000 M veranschlagt. Sie waren gesichert, da sich der aus Spenden bestehende Fonds damals bereits auf 383 500 M belief. Die Baupläne wurden durch den Ausbruch des l. Weltkrieges zurückgestellt und konnten nach Kriegsende wegen der Geldentwertung nicht mehr ausgeführt werden. Im Jahre 1917 waren noch mehrere Grundstücke mit einem Wohnhaus an der Winthirstraße (Haus Nr. 20) erworben worden, das nach Instandsetzung am 1.9.1918 von 10 blinden Kindern und 2 Pfleglingen bezogen wurde; später kamen die Frauen hinzu, die bis dahin in der St. Marien-Ludwig-Ferdinand-Anstalt untergebracht waren. Während des 2.Weltkrieges wurden die Insassen am 9.9.1943 in die Anstalten der St. Josefskongregation nach Ursberg evakuiert und 1946 in die Filiale Percha bei Starnberg verlegt. In der Nacht vom 6./7.1.1945 fiel das Haus an der Winthirstraße einem Bombenangriff zum Opfer. Nach der abermaligen Geldentwertung der Nachkriegszeit verblieb der Versorgungsanstalt zuerst nur der 6 890 qm große Bauplatz mit Garten. Auf diesem Grund wurde im Jahre 1953/54 die neue Versorgungsanstalt als Heim für blinde Frauen errichtet und beherbergt seither 61 Heimbewohnerinnen. Der Bau wurde durch Erbschaften, Spenden, Aufnahme von Darlehen und Gewährung von Zuschüssen unter Übernahme einer beträchtlichen Schuldenlast möglich. Sie betrug am 1.1.1964 noch 379 643,80 DM. Bezogen wurde der Neubau am 16.10.1954. Nachdem das Statut vom Jahre 1892 mit Entschl. des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14.11.1949 geändert worden war, erfolgte eine abermalige Neuerstellung der Satzung mit Entschl. vom 27. Januar 1956, in der die Anstalt als Nebenanstalt der Landesblindenanstalt ohne selbstständigen Stiftungscharakter bezeichnet wurde. Nunmehr hat die Versorgungsanstalt einen Vermögensstand erreicht, der es angezeigt erscheinen lässt, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten.“

Die Stiftung wurde errichtet mit dem Zweck der Betreuung blinder Frauen, vor allem ehemaliger Schülerinnen der Landesblindenanstalt im Heim der Stiftung sowie der Unterhaltung dieses Heimes. Die Einzelheiten für die Verwirklichung des Stiftungszweckes wurden in der Stiftungssatzung vom 20. Mai 1964 geregelt.

Das Heim wurde in den Jahren 1991-95 erweitert auf insgesamt 89 Heimplätze und von Grund auf saniert, um den zeitgemäßen Ansprüchen und den gesetzlichen Auflagen zum Betrieb eines Heimes zu entsprechen. Mit einer Zustiftung des Blindenhilfsvereins e. V. wurde die Aufnahme von bis zu 3 Männern
möglich. Durch das vergrößerte Platzangebot konnten nun auch Heimplätze für hochgradig sehbehinderte Frauen, die erst im hohen Alter ihre Sehkraft verloren haben, zur Verfügung gestellt werden. Beim Um- und Neubau des Heimes hatte man vorausschauend bereits den Wandel vom Alten zum Pflegeheim baulich vollzogen. Die umfangreichen finanziellen Mittel für die Baumaßnahmen wurden neben den geringen Eigenmitteln hauptsächlich durch öffentliche und private Darlehen aufgebracht.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung und den sich daraus ergebenden Anforderungen an vollstationäre Pflegeheime änderte sich nach und nach auch der tatsächliche Charakter der Versorgungsanstalt vom Altenheim zum Pflegeheim. Ab 01.07.1996 erhielt das Heim die Anerkennung als vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem SGB Xl. Durch den stetig steigenden Bedarf an Pflegeplätzen und der Ausrichtung des Heimes in baulicher, organisatorischer und personeller Hinsicht auf die besonderen Bedürfnisse blinder oder stark sehbehinderter Menschen wird in der Regel eine volle Belegung erreicht.

Neben der im Laufe der Zeit erfolgten Wandlung von einer Versorgungsanstalt für ehemalige Schülerinnen der Landesschule für Blinde in ein modernes Pflegeheim führte die Einstellung des Schul-und Heimbetriebs an der Bayerischen Landesschule für Blinde zum Ende des Schuljahres 2000/2001 mit der formellen Auflösung der Bayerischen Landesschule für Blinde im Jahr 2008 zu Problemen bei der Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszweckes und der Verwaltung der Stiftung.

Die Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten sowie an die geltenden Bestimmungen des Stiftungsrechts erfordert eine Änderung der Stiftungssatzung hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Verwaltung und der Stiftungsorgane.

Es wird keine Notwendigkeit mehr gesehen, die Stiftung weiterhin staatlich zu verwalten. Die Stiftung wird deshalb mit Inkrafttreten der Neufassung der Satzung aus der staatlichen Verwaltung entlassen und in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt.

Die Satzung der Stiftung wurde unter Berücksichtigung des bisherigen Stiftungszwecks am 25.11.2016 neu gefasst und ist mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern am 02.01.2017 in Kraft getreten.

Nachdem die Genehmigung der Regierung mit der Auflage erteilt wurde, den Wortlaut von § 9 Absatz 3 zu ändern, wurde die Satzung mit Datum 13.04.2017 neu gefasst und ist mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern am 17.08.2017 in Kraft getreten.

Auf Initiative des amtierenden Stiftungsvorstandes wird die Satzung 2023 erneut geändert. Mit dieser Satzungsänderung wird die Entwicklung hin zu einer inklusiven Gesellschaft und einem seniorengerechten Wohnangebot für Menschen mit und ohne Behinderung, bevorzugt für sehbeeinträchtigte und blinde Menschen, abgebildet.

Alle in dieser Satzung genannten Funktionen bzw. Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für Personen mit männlicher als auch weiblicher oder diverser Geschlechtsidentität.

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Stiftung für sehbeeinträchtigte und blinde Menschen in Bayern. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem sie vorrangig sehbeeinträchtigte und blinde Menschen insbesondere unterstützt durch
    a) die Gewährung von Unterkunft, Pflege und Versorgung in der stiftungseigenen Einrichtung im Seniorenstift Neuhausen
    b) deren gesellschaftliche Inklusion sowie
    c) die Aus- und Weiterbildung von Personen, die den genannten Personenkreis betreuen und das ehrenamtliche Engagement für den genannten Personenkreis fördern
  2. Ehemalige Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Blinde sowie blinde oder sehbeeinträchtigte Menschen, die in Bayern eine schulische Einrichtung besucht haben und in Bayern wohnhaft sind, sollen vorrangig im Seniorenstift Neuhausen aufgenommen werden.
  3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks unterhält die Stiftung die stiftungseigene Einrichtung „Seniorenstift Neuhausen, Winthirstraße 20, 80639 München“. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks weitere Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selbst verwirklicht, sind die Empfänger der Stiftungsmittel Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, die die Stiftungsmittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verwenden.
  4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung fördern (§ 58 Nr. 1 AO).

§ 3 Stiftungsgenuss

  1. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen besteht nicht. Die Leistungen der Stiftung sind nachrangig gegenüber anderen Leistungsträgern.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens (Vermögen der Stiftung),
    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind, § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt,
    c) aus den Leistungsentgelten
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet der Stiftungsvorstand.

§ 5 Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) besteht aus den Vermögenswerten, die im Vermögensverzeichnis, das Anlage der Stiftungssatzung ist, ausgewiesen sind; auch die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Anlage zu § 5 Absatz 1 (Vermögensverzeichnis); dieses ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung ist bei Neuanlage bzw. Umschichtung sicher und wirtschaftlich (Ertrag bringend) anzulegen
  2. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung von Vermögensgegenständen des Grundstockvermögens sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungs-verlusten für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden kann, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Verwendung der Umschichtungsrücklage bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstands.
  3. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  4. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 6 Stiftungsvorstand, Vertretung der Stiftung

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder werden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus berufen und abberufen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsvorstands soll Erfahrungen in der Altenpflege vorweisen. Außerdem soll mindestens ein Mitglied mit Erfahrungen im Blinden- und Sehbehindertenbereich dem Stiftungsvorstand angehören.

    Sofern die Mindestanzahl von drei Stiftungsvorstandsmitgliedern unterschritten wird, hat die Berufung des*r nachfolgenden Mitglieds*Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus binnen 8 Wochen zu erfolgen. Falls das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch macht, werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstands kooptiert (zugewählt).
  3. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Stiftungsvorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Stiftungsvorstandsvorsitzenden. Der stellvertretende Stiftungsvorstandsvorsitzende vertritt den Stiftungsvorstandsvorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten.
  4. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsvorstandsvorsitzende und der stellvertretende Stiftungsvorstandsvorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder vertreten die Stiftung je zu zweit gemeinsam. Im Innenverhältnis vertritt der Stiftungsvorstandsvor-sitzende die Stiftung alleine.
  5. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand kann ehrenamtlich, neben- und hauptamtlich ausgeübt werden. Anfallende Auslagen, die nachzuweisen sind, werden in angemessener Höhe ersetzt. Eine Vergütung für ein Stiftungsvorstandsmitglied bzw. ein geschäftsführendes Mitglied des Stiftungsvorstands kann gewährt werden, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung einer neben- oder hauptamtlichen Tätigkeit eines Mitglieds entscheidet der
    Stiftungsvorstand. Der Vergütungsvertrag (Dienstvertrag) und die Höhe der Vergütung sind der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

    Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, kann der Stiftungsvorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes endet, außer im Todesfall,
    a) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist,
    b) durch Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren; die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Bestellung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
    c) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
    d) mit der Abberufung aus wichtigem Grund durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
    Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z. B. vor, wenn
  • es das Vermögen der Stiftung für eigene oder fremde Zwecke missbraucht,
  • es die Berichts- und Vorlagepflichten verletzt,
  • es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
  • es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
  • das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
  • ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands die konstruktive Zusammenarbeit zum Wähle der Stiftung erheblich gefährdet.
    Die Abberufung ist wirksam, solange ihre Unwirksamkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
  1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 7 Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere
    a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
    b) die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der zum Verbrauch bestimmten Zuwendung
    c) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
    d) Änderungen der Stiftungssatzung und Entscheidungen über die Auflösung oder Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
    e) die in § 9 (Haushaltsführung und Rechnungslegung) dieser Satzung aufgeführten Aufgaben,
    f) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Einrichtungsleitung.
  2. Der Stiftungsvorstand kann durch Beschluss Aufgaben auf einzelne Mitglieder des Stiftungsvor- stands übertragen. Er kann auch dritte, geeignete bzw. fachkundige Personen gegen Entgelt mit der Erledigung von Stiftungsaufgaben betrauen oder Personen zur Erledigung von Stiftungsangele- genheiten anstellen, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. Deren Aufgabenbereich wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind ferner auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.
  2. Der Stiftungsvorstand wird von dem Stiftungsvorstandsvorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und bei einem aus drei Mitgliedern bestehendemStiftungsvorstand mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Wenn der Stiftungsvorstand aus mehr als drei Mitgliedern besteht, müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein, unter ihnen der Stiftungsvorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Stiftungsvorstandsvorsitzende. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widersprach erhebt.
  4. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit § 10 dieser Satzung keine höheren Anforderungen stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stiftungsvorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung des Stiftungsvorstandsvorsitzenden die des stellvertretenden Stiftungsvorstandsvorsitzenden.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Sitzungen per Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder per Videoübertragung stattfinden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, jedoch mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung. Die Schriftform im Umlaufverfahren gilt durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  6. Über die Ergebnisse der Sitzungen oder Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren des Stiftungsvorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Haushaltsführung und Rechnungslegung

  1. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Steuerlich zulässige Rücklagen sind im Jahresabschluss entsprechend auszuweisen und zu erläutern. Das Grundstockvermögen ist gesondert auszuweisen und das Vermögensverzeichnis jährlich zu aktualisieren.
  2. Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen Prüfungsverband oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhal- tung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstock-Vermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
  3. Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung (Wirtschaftsprüferbericht) und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind der Regierung von Oberbayern (Stiftungsaufsicht) vorzulegen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind im Rahmen des § 85 BGB in seiner ab 1.07.2023 geltenden Rechtslage zulässig und wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich die Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Umwandlung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach
    den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse des Stiftungsvorstands nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde (§ 12) wirksam.

§ 11 Vermögensanfall

  1. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Restvermögen an die Stiftung Landesblindenanstalt. Die Anfallsberechtigte hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
  2. Existiert die o. a. Anfallsberechtigte zum Zeitpunkt der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr, fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung von blinden oder sehbeeinträchtigten Menschen. Der*die Anfalls- berechtigte*n werden vom Stiftungsvorstand in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmt.

§ 12 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung, der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das
    Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§13 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.04.2017, genehmigt am 17.08.2017 durch die Regierung von Oberbayern, außer Kraft.

München, den 01.02.2024